Schliesslich liegt die Annahme fern, die Beschuldigten 1+2 hätten durch ihr Tun bzw. Unterlassen den Willen der Beschwerdeführerin beugen und sie so in ihrer Freiheit beschränken wollen. Der Tatbestand von Art. 181 StGB (durch Unterlassen) ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, unabhängig davon, wie sich das ganze Geschehen schlussendlich exakt abgespielt hatte. Damit eine Verfahrenseinstellung zulässig ist, ist es ferner entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht notwendig, dass es ausgeschlossen ist, dass der Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt ist.