Die Staatsanwaltschaft durfte rechtmässig den Schluss ziehen, dass kein «Belästigen» vorlag. Daran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin geschrien haben will – Schimpfwörter sind damit wohl mitgemeint –, weil sie sich nicht anders zu helfen gewusst habe bzw. sich in einem psychischen und physischen Ausnahmezustand befunden habe, nichts. Ebenso nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus dem Argument, sie hätte umfallen und sich verletzen können, da bei einem Spaziergang mit vier (fremden) ziehenden Hunden ein solches Szenario nie ausgeschlossen werden kann. Indes besitzt die Beschwerdeführerin bekanntlich eine Hundepension (Hundehort G._____