12 Z. 118-121). Des Weiteren mussten die drei Hunde auf der Wiese des Kynologischen Vereins unstrittig nicht an der Leine geführt werden. Da die Beschwerdeführerin professionelle Hundesitterin ist, durfte sie auch nichts anderes erwarten, zumal sie ortskundig ist. Mithin ist bereits gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin ausreichend belegt, dass die Beschuldigten 1+2 ihre Pflicht, die Hunde so zu halten, dass sie Mensch und Tier nicht belästigen oder gefährden, nicht verletzt haben. Die Staatsanwaltschaft durfte rechtmässig den Schluss ziehen, dass kein «Belästigen» vorlag.