Davon, dass die Staatsanwaltschaft die Sachlage tendenziös wiedergebe oder den Sachverhalt voreingenommen abgeklärt habe, kann keine Rede sein (vgl. dazu auch pag 57.2.: Die Staatsanwaltschaft informiert die Parteien der Vollständigkeit halber darüber, dass beabsichtigt wird, das Verfahren gegen C.________ wegen mehrfacher Beschimpfung und das Verfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten im Strafbefehlsverfahren zu erledigen.). Die Staatsanwaltschaft hat sich vielmehr lege artis mit der Beweis- und Rechtslage auseinandergesetzt. Das (womöglich) subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin, dass eine Gefahr bestehen (oder sich gar bloss entwickeln) könnte, reicht nicht aus.