Indessen ist schlicht von einem dynamischen Geschehen auszugehen, welches einige Minuten gedauert haben dürfte. Doch selbst wenn eine konkrete zweite Phase definiert und bewiesen werden könnte (also insoweit den Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin gefolgt würde), ergäbe sich daraus kein Sachverhalt, der – würde er angeklagt und durch ein Sachgericht beurteilt – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Schuldspruch gegen den Beschuldigten 1 und/oder gegen den