Um den Sachverhalt gehörig abzuklären sind namentlich vorab parteiöffentliche Befragungen der Parteien sowie von Herrn E.________ (als Zeuge […]) sowie allenfalls weitere Beweismassnahmen nötig. So drängt sich nebst den Parteibefragungen und der Zeugenbefragung von Herrn E.________ auch die Befragung der vor Ort angerückten Polizeibeamten auf, zumal die Polizei bekanntlich durch die Beschwerdeführerin an den Ort des Geschehens beordert wurde. […]