sowie A.________ […] werden bestritten, soweit die darin vorgetragenen Sachverhaltsdarstellungen […] nicht mit der Position der Beschwerdeführerin […] kongruieren. Gerade die Stellungnahmen der beiden Beschwerdegegner zeigen auf, dass in casu offensichtlich der Sachverhalt umstritten ist (insb. betreffend die Zweistufigkeit der Vorkommnisse und der durch die zweite Phase herbeigeführten groben Einschränkung des freien Willens bzw. der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin ob den von den Beschwerdegegnern nicht zurückgehaltenen Hunden usw.).