Stattdessen habe sie die Anwesenden beleidigt sowie Mühe mit ihren Hunden gehabt, dies aber ohne den Einfluss von Aussen. 3.5 In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin: […] Die Beschwerdegegner verkennen die rechtlichen Grundlagen, welche eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würden […]. Die Ausführungen der beiden Herren B.________ sowie A.________ […] werden bestritten, soweit die darin vorgetragenen Sachverhaltsdarstellungen […] nicht mit der Position der Beschwerdeführerin […] kongruieren.