6 in der Hand gehabt, die Beschwerdeführerin aus deren misslichen Lage zu befreien. Sie hätten dies absichtlich unterlassen. «Durch das Nichtanleinen, nicht unter Kontrolle bringen und nicht Fernhalten der Hunde sowie damit das Verhindern des Fortkommens der Beschwerdeführerin, haben die Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin durch Unterlassen evtl. in mittelbarer Täterschaft genötigt.» Der Tatbestand der Nötigung könne keinesfalls als nicht erwiesen erachtet werden.