Es stimme nicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der sich dort erlaubterweise aufhaltenden unangeleinten Hunden ein gewisses Mass an Beeinflussung habe in Kauf nehmen müssen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Freiheit beschränkt gewesen. Ein solches der Willkür von unbekannten Personen «Ausgeliefertsein» gehe über das zu duldende Mass der Beeinflussung hinaus. Die Beschuldigten 1+2 hätten es