Betreffend Art. 181 StGB bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Wille sei darauf ausgelegt gewesen, «sich frei mit den Hunden zu bewegen bzw. sich mit diesen laufend fortzubewegen». Insbesondere während der zweiten Phase sei sie an der Fortbewegung gehindert, mithin genötigt worden, stehen zu bleiben. Dieser Zustand habe länger angehalten. Sie habe keine Möglichkeit gehabt sich zu retten. Die Situation sei durch die Beschuldigten 1+2 nicht verhindert worden. Es stimme nicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der sich dort erlaubterweise aufhaltenden unangeleinten Hunden ein gewisses Mass an Beeinflussung habe in Kauf nehmen müssen.