rung der Beschwerdeführerin sowie objektiv gebotenem Handeln, in einer zweiten Phase nach erlebter erster Phase durch Unterlassen bzw. nicht Anleinen deren Hunde die Situation vollends ihrem Gange und somit schlussendlich die Beschwerdeführerin wie auch jeden der involvierten Hunde ihrem Schicksal, anstelle dass sie ihrer Pflicht nachgekommen wären, durch ihre Hunde keine Menschen und Tiere zu gefährden oder zu belästigen.» Die Beschuldigten 1+2 hätten die Hunde nicht unter Kontrolle gehabt. Die Staatsanwaltschaft lasse die Tatbestandsvariante des Belästigens unbeachtet. Die Beschuldigten 1+2 hätten gegen das HG verstossen. Betreffend Art.