Es spiele keine Rolle, ob sich die Hunde aggressiv verhalten hätten. Es habe für die Beschuldigten 1+2 nicht absehbar sein können, wie sich die Situation entwickle und welche Gefahr resultiere. Dies zeige sich daran, dass die Hunde der Beschuldigten 1+2 nicht gehorcht hätten. Die Beschuldigten hätten sich an der Situation erfreut. Dass die Beschuldigten 1+2 die Hunde nach dem ersten Vorfall nicht angeleint hätten und es zu einem zweiten Vorfall mit Angst und Bewegungseinschränkung habe kommen müssen, lasse sich nur mit bösen Absichten erklären. «Letzten Endes überliessen die Beschwerdegegner durch nicht sofortiges und beherztes Eingreifen bzw. Ergreifen deren Hunde, trotz Aufforde-