Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die Hunde der Beschuldigten 1+2 nicht umgehend durch Anleinen unter Kontrolle gebracht worden seien (Unterlassen) und die Beschwerdeführerin ein zweites Mal belästigt und gefährdet hätten. Es sei unbestritten, dass am Tatort keine Leinenpflicht bestehe. Trotzdem bzw. umso mehr müsse gelten, dass Hunde nicht unbeaufsichtigt und stets unter Kontrolle seien. Es komme vor und sei kein Problem, dass Hunde sich näher kämen, diese würden jedoch so schnell wie möglich von den Hundehaltern wieder entfernt. Es werde und könne nicht verlangt werden, dass unangeleinte Hunde ständig unter Kontrolle gehalten werden könnten.