5 ten zu Protokoll gegeben, dass sich die Beschwerdeführerin jederzeit habe ungehindert fortbewegen können. Die Aussagen seien also nicht deckungsgleich. Einvernahmen unter Wahrung der Fragerechte hätten keine stattgefunden. Es sei keinesfalls ausgeschlossen, dass die Straftatbestände gemäss Art. 5 HG sowie Art. 181 StGB erstellt seien. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die Hunde der Beschuldigten 1+2 nicht umgehend durch Anleinen unter Kontrolle gebracht worden seien (Unterlassen) und die Beschwerdeführerin ein zweites Mal belästigt und gefährdet hätten.