Als sich die Beschwerdeführerin in Bewegung gesetzt habe, seien die unangeleinten Hunde wieder auf sie zu gerannt, woraufhin sie habe stehen bleiben müssen. Sie habe weder vor noch zurück weichen können und ihre Hunde beruhigen müssen. Die Beschwerdeführerin sei in dieser Lage gefangen gewesen. Sie habe begonnen zu schreien, weil sie sich nicht anders zu helfen gewusst habe. Einer der beiden Hunde, welche die Beschwerdeführerin bedrängt und gefährdet hätten, sei – nachdem der Beschuldigte 1 die Beschwerdeführerin tätlich angegangen habe – von diesem angeleint worden.