Die Beschuldigten hätten dem Treiben zugeschaut, ohne ihre Hunde an die Leine zu nehmen. Nachdem die Beschwerdeführerin die drei Hundehalter dazu aufgefordert habe, deren Hunde an die Leine zu nehmen, sei einzig E.________ dieser Aufforderung nachgekommen. Die Beschuldigten 1+2 hätten ihren Hunden gerufen, doch diese hätten nicht gehorcht. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass die Beschuldigten deren Hunde zurückhalten würden, damit sie passieren und weiterlaufen könne. Als sich die Beschwerdeführerin in Bewegung gesetzt habe, seien die unangeleinten Hunde wieder auf sie zu gerannt, woraufhin sie habe stehen bleiben müssen.