Dies mit dem Ziel, dass die Beschuldigten deren Hunde hätten anleinen können, damit die Beschwerdeführerin den Weg hätte passieren können. Als die drei Hunde der Beschuldigten die Beschwerdeführerin mit ihren Hunden bemerkt hätten, seien diese auf die Beschwerdeführerin und deren Hunde zu gerannt und hätten sie umkreist. Die Hunde der Beschwerdeführerin hätten auf die anderen Hunde reagiert. Die Beschwerdeführerin habe die mitgeführten Hunde unter Kontrolle halten müssen. Die Beschuldigten hätten dem Treiben zugeschaut, ohne ihre Hunde an die Leine zu nehmen.