3.3 Die Beschwerdeführerin lässt – mit Blick auf den überschaubaren Sachverhalt – wortreich darlegen, die Staatsanwaltschaft gebe die Aktenlage zwecks Verfahrenseinstellung tendenziös wieder. Die Beschwerdeführerin sei am 31. März 2019 mit vier angeleinten, fremden Hunden aus ihrer Hundepension spazieren gewesen. Sie sei stehen geblieben, als sie die Hunde der Beschuldigten unangeleint habe herumspielen sehen. Dies mit dem Ziel, dass die Beschuldigten deren Hunde hätten anleinen können, damit die Beschwerdeführerin den Weg hätte passieren können.