Die Beschuldigte 1 ist im vorliegenden Fall der Meinung, die Beschuldigten 2 bis 4 hätten ihre Freiheit dadurch beschränkt, dass sie ihre Hunde nicht umgehend angeleint hätten. Ob Hunde, die sich nicht aggressiv verhalten und niemanden angreifen, überhaupt ein Zwangsmittel im Sinne von Art. 181 StGB darzustellen vermögen, erscheint mehr als fraglich. Ausserdem vermag das subjektive Empfinden der Beschuldigten 1, dass sie sich aufgrund der Anwesenheit dieser Hunde, nicht fortbewegen könne, nicht zu belegen, dass sie in der Tat auch objektiv gesehen eindeutig keine Möglichkeit hatte, weiter zu laufen, auszuweichen oder umzukehren.