Dass an diesem Ort andere Hunde ihrem natürlichen Trieb folgen und auf ihre Hunde zugehen würden, war für sie zudem absehbar und kann unter diesen Gegebenheiten nicht als «Belästigung» gewertet werden. Es ist mit anderen Worten bereits gestützt auf die Aussagen der Anzeigerin selbst nicht erwiesen, dass die Beschuldigten 2 bis 4 als Hundehalter ihre Pflicht, Hunde so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht belästigen oder gefährden, verletzt haben. […]