Weiter kann festgestellt werden, dass die Hunde auf der Wiese des Kynologischen Vereins erlaubterweise nicht an der Leine geführt wurden, wobei die Beschuldigte 1 als professionelle und ortskundige Person dort auch nichts anderes erwarten durfte. Dass an diesem Ort andere Hunde ihrem natürlichen Trieb folgen und auf ihre Hunde zugehen würden, war für sie zudem absehbar und kann unter diesen Gegebenheiten nicht als «Belästigung» gewertet werden.