Das subjektive Empfinden der Beschuldigten 1, dass etwas hätte passieren können, vermag daran nichts zu ändern, denn die Gefahr muss anhand von tatsächlichen Gegebenheit erstellt sein. Das ist vorliegend bereits gestützt auf Aussagen der anzeigenden Beschuldigten 1 nicht der Fall, denn ihr zufolge soll die Gefahr lediglich darin bestanden haben, dass die Hunde der Beschuldigten 2 bis 4 unangeleint gewesen seien bzw. auf die Beschuldigte 1 und ihre Hunde zugerannt seien und sie umkreist hätten. Weitere unangemessene oder gefährliche Verhaltensweisen seitens der Hunde werden durch die Anzeigerin hingegen explizit verneint.