ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser fehlt, wenn das Opfer sich ohnehin so verhalten wollte, wie es der Täter von ihm verlangt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 50 zu Art. 181 StGB). Erforderlich ist schliesslich, dass die Tat vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich begangen wird. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch