Nicht jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2018 N. 47 zu Art. 181 StGB, mit Verweis auf BGE 119 IV 301). Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ausserdem ein Kausalzusammenhang bestehen.