Auf Aufforderung der Verfahrensleitung hin leistete die Beschwerdeführerin am 15. April 2020 eine Sicherheit von CHF 2‘000.00. Die Beschuldigten 1+2 beantragten in ihren Eingaben vom 27. April 2020 bzw. 1. Mai 2020 sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 5. Mai 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, verzichtete aber unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 2. Mai 2020 und hielt an ihren Anträgen fest.