6. Betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Dakty, Foto und Signalement) von B.________ und E.________ wird die Zustimmung zur Löschung nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 7. Die auf die vorliegende Einstellung entfallenden Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 8. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).