Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 139 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das kantonale Hundegesetz und Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 28. Februar 2020 (BJS 19 14199-14202) Erwägungen: 1. Am 28. Februar 2020 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) betreffend eine «Teilweise Einstellung der Verfahren» gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) sowie E.________ was folgt: 1. Das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Hundegesetz und Nöti- gung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). 2. Das Verfahren gegen B.________ wegen Widerhandlungen gegen das Hundegesetz und Nöti- gung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). 3. Das Verfahren gegen E.________ wegen Widerhandlungen gegen das Hundegesetz, Nötigung und Unterlassung der Nothilfe wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). 4. Das Verfahren gegen C.________ wegen falscher Anschuldigung hinsichtlich der Anzeigen we- gen Widerhandlungen gegen das Hundegesetz, Nötigung und Unterlassung der Nothilfe wird ein- gestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). 5. Die diesbezüglichen Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 6. Betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Dakty, Foto und Signa- lement) von B.________ und E.________ wird die Zustimmung zur Löschung nach Ablauf der ge- setzlichen Frist erteilt (Art. 17 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 7. Die auf die vorliegende Einstellung entfallenden Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 8. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Am 30. März 2020 erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) – im Ver- fahren gegen die Beschuldigten 1+2 (sowie E.________) Straf- und Zivilklägerin – dagegen Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 28. Februar 2020 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ in den Strafverfahren BJS 19 14199, BJS 19 14200, BJS 14201 und BJS 19 14202 sei, mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens gegen Herr E.________ (Ziffer 3 der genannten Verfügung) sowie der Einstellungen der Verfahren gegen die Beschwerdeführerin (Ziffer 4 der genannten Verfügung), aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung hin leistete die Beschwerdeführerin am 15. April 2020 eine Sicherheit von CHF 2‘000.00. Die Beschuldigten 1+2 beantrag- ten in ihren Eingaben vom 27. April 2020 bzw. 1. Mai 2020 sinngemäss die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Am 5. Mai 2020 beantragte die Generalstaats- anwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, verzichtete aber unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen. Die Be- schwerdeführerin replizierte am 2. Mai 2020 und hielt an ihren Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der 2 Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist – soweit sie diese anficht – durch die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2020 unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Nach Art. 5 Abs. 1 des Hundegesetzes (HG; BSG 916.31) sind Hunde so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht belästigen oder gefährden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dagegen verstösst, wird mit Busse bestraft (Art. 15 HG). Gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nicht jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstli- cher Nachteile gilt (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2018 N. 47 zu Art. 181 StGB, mit Verweis auf BGE 119 IV 301). Zwischen Nötigungsmit- tel und Nötigungserfolg muss ausserdem ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser fehlt, wenn das Opfer sich ohnehin so verhalten wollte, wie es der Täter von ihm verlangt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 50 zu Art. 181 StGB). Erforderlich ist schliesslich, dass die Tat vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich begangen wird. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhal- ten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch 3 in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 55 zu Art. 181 StGB). 3.2 Die angefochtene Verfügung – aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sach- verhalt ergibt – ist wie folgt begründet: Am 31.03.2019 kam es auf dem H.________-Weg bzw. auf der Wiese des Kynologischen Vereins in I.________ zu einem Zwischenfall zwischen den Beschuldigten, die sich zuvor untereinander nicht kannten. Die Beschuldigte 1 [Anm: hier Beschwerdeführerin] wirft den Beschuldigten 2 bis 4 vor, diese hätten sie als Hundehalter durch das Nichtanleinen ihrer Hunde am Fortkommen gehindert und gefährdet. Der Beschuldigte 4 soll zusätzlich keine Nothilfe geleistet haben, obwohl dies aus ihrer Sicht erforderlich gewesen wäre. Der Beschuldigte 2 [Anm: hier Beschuldigter 1; der dortige Beschuldigte 3 ist hier der Beschuldigte 2] soll sie zudem an den Schultern/Armen gepackt und sie geschüttelt haben. Die Beschuldigten 2 bis 4 werfen ihrerseits der Beschuldigten 1 vor, sie soll die drei mehrfach unter anderem als «lahme bzw. faule Säcke», «Arschlöcher», «Tubel» […] be- schimpft haben. Zusätzlich soll sie mit ihrer Anzeige bzw. durch ihre unzutreffenden Schilderungen eine falsche Anschuldigung begangen haben. […] Im vorliegenden Fall haben die Hunde der Be- schuldigten 2 bis 4 unbestrittenermassen weder die Beschuldigte 1 noch ihre Hunde verletzt. Eben- falls nicht erwiesen ist, dass die drei Hunde generell sowie in der konkreten Situation eine Gefahr für Menschen und Tiere darstellen bzw. darstellten. Das subjektive Empfinden der Beschuldigten 1, dass etwas hätte passieren können, vermag daran nichts zu ändern, denn die Gefahr muss anhand von tatsächlichen Gegebenheit erstellt sein. Das ist vorliegend bereits gestützt auf Aussagen der anzei- genden Beschuldigten 1 nicht der Fall, denn ihr zufolge soll die Gefahr lediglich darin bestanden ha- ben, dass die Hunde der Beschuldigten 2 bis 4 unangeleint gewesen seien bzw. auf die Beschuldigte 1 und ihre Hunde zugerannt seien und sie umkreist hätten. Weitere unangemessene oder gefährliche Verhaltensweisen seitens der Hunde werden durch die Anzeigerin hingegen explizit verneint. Sie führ- te vor der Polizei vielmehr aus, die Hunde hätten sich nicht aggressiv verhalten und hätten auch nicht geschnappt oder gebissen. Sie hätten stattdessen nur spielen wollen. Weiter kann festgestellt wer- den, dass die Hunde auf der Wiese des Kynologischen Vereins erlaubterweise nicht an der Leine ge- führt wurden, wobei die Beschuldigte 1 als professionelle und ortskundige Person dort auch nichts anderes erwarten durfte. Dass an diesem Ort andere Hunde ihrem natürlichen Trieb folgen und auf ih- re Hunde zugehen würden, war für sie zudem absehbar und kann unter diesen Gegebenheiten nicht als «Belästigung» gewertet werden. Es ist mit anderen Worten bereits gestützt auf die Aussagen der Anzeigerin selbst nicht erwiesen, dass die Beschuldigten 2 bis 4 als Hundehalter ihre Pflicht, Hunde so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht belästigen oder gefährden, verletzt haben. […] Die Beschuldigte 1 ist im vorliegenden Fall der Meinung, die Beschuldigten 2 bis 4 hätten ihre Freiheit dadurch beschränkt, dass sie ihre Hunde nicht umgehend angeleint hätten. Ob Hunde, die sich nicht aggressiv verhalten und niemanden angreifen, überhaupt ein Zwangsmittel im Sinne von Art. 181 StGB darzustellen vermögen, erscheint mehr als fraglich. Ausserdem vermag das subjektive Empfin- den der Beschuldigten 1, dass sie sich aufgrund der Anwesenheit dieser Hunde, nicht fortbewegen könne, nicht zu belegen, dass sie in der Tat auch objektiv gesehen eindeutig keine Möglichkeit hatte, weiter zu laufen, auszuweichen oder umzukehren. Bereits vor diesem Hintergrund ist der Tatbestand von Art. 181 StGB nicht erweisen. Darüber hinaus ist selbst gestützt auf die Aussagen der Beschul- digten 1 keine Beeinflussung seitens der Beschuldigten 2 bis 4 oder ihrer Hunde erkennbar, welche das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise überschreitet, wie wenn die drei Beschuldigten gegenüber der Beschuldigten 1 Gewalt angewendet oder der Beschuldigten 1 ge- droht hätten, damit diese etwas tut, unterlässt oder duldet. Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass sich die Beschuldigte 1 mit vier Hunden freiwillig und wissentlich an einen Ort begeben hatte, wo 4 sich erlaubterweise stets sehr viele unangeleinte Hunde aufhalten. Dementsprechend musste sie ein gewisses «Mass an Beeinflussung» durch Hunde in Kauf nehmen und erdulden. Der Tatbestand von Art. 181 StGB ist damit nicht erwiesen bzw. nicht erfüllt. […] Aus den genannten Gründen werden die Verfahren gegen die Beschuldigten 2 und 3 wegen Widerhandlungen gegen das Hundegesetz und Nötigung sowie das Verfahren gegen den Beschuldigten 4 [Anm: E.________] wegen Wider- handlungen gegen das Hundegesetz, Nötigung und Unterlassung der Nothilfe eingestellt. […] Die weiteren Vorwürfe gegen die Beschuldigte 1 (Beschimpfungen und falsche Anschuldigung hinsichtlich Anzeige wegen Tätlichkeiten) und gegen den Beschuldigten 2 (Tätlichkeiten) werden im Strafbefehls- verfahren weiterbehandelt bzw. gegebenenfalls sistiert. […] 3.3 Die Beschwerdeführerin lässt – mit Blick auf den überschaubaren Sachverhalt – wortreich darlegen, die Staatsanwaltschaft gebe die Aktenlage zwecks Verfahrens- einstellung tendenziös wieder. Die Beschwerdeführerin sei am 31. März 2019 mit vier angeleinten, fremden Hunden aus ihrer Hundepension spazieren gewesen. Sie sei stehen geblieben, als sie die Hunde der Beschuldigten unangeleint habe her- umspielen sehen. Dies mit dem Ziel, dass die Beschuldigten deren Hunde hätten anleinen können, damit die Beschwerdeführerin den Weg hätte passieren können. Als die drei Hunde der Beschuldigten die Beschwerdeführerin mit ihren Hunden bemerkt hätten, seien diese auf die Beschwerdeführerin und deren Hunde zu ge- rannt und hätten sie umkreist. Die Hunde der Beschwerdeführerin hätten auf die anderen Hunde reagiert. Die Beschwerdeführerin habe die mitgeführten Hunde un- ter Kontrolle halten müssen. Die Beschuldigten hätten dem Treiben zugeschaut, ohne ihre Hunde an die Leine zu nehmen. Nachdem die Beschwerdeführerin die drei Hundehalter dazu aufgefordert habe, deren Hunde an die Leine zu nehmen, sei einzig E.________ dieser Aufforderung nachgekommen. Die Beschuldigten 1+2 hätten ihren Hunden gerufen, doch diese hätten nicht gehorcht. Die Beschwerde- führerin sei davon ausgegangen, dass die Beschuldigten deren Hunde zurückhal- ten würden, damit sie passieren und weiterlaufen könne. Als sich die Beschwerde- führerin in Bewegung gesetzt habe, seien die unangeleinten Hunde wieder auf sie zu gerannt, woraufhin sie habe stehen bleiben müssen. Sie habe weder vor noch zurück weichen können und ihre Hunde beruhigen müssen. Die Beschwerdeführe- rin sei in dieser Lage gefangen gewesen. Sie habe begonnen zu schreien, weil sie sich nicht anders zu helfen gewusst habe. Einer der beiden Hunde, welche die Be- schwerdeführerin bedrängt und gefährdet hätten, sei – nachdem der Beschuldigte 1 die Beschwerdeführerin tätlich angegangen habe – von diesem angeleint worden. Der Beschuldigte 1 habe den Tatort sodann Richtung Parkplatz verlassen. Der un- angeleinte Hund des Beschuldigten 2 sei hinterhergerannt und habe später unter Kontrolle gebracht werden können. Durch das Verweigern des Anleinens hätten die Beschuldigten 1+2 die Beschwerdeführerin inklusive ihre Hunde in Gefahr ge- bracht. Die Beschwerdeführerin habe sich während einer Viertelstunde in einem psychischen und physischen Ausnahmezustand befunden. Sie habe stehen blei- ben müssen, da ihre Hunde auf die anderen Hunde reagiert hätten. Durch das Zie- hen der Hunde hätte sie umfallen und sich verletzen können. Sie habe sich nicht aus dieser Situation retten können, was die Beschuldigten 1+2 lustig gefunden hät- ten. Jedes Mal, wenn sie versucht habe sich fortzubewegen, habe es Tumulte ge- geben. Die Beschuldigten hätten die Hunde nach Aufforderung der Beschwerde- führerin nicht unter Kontrolle gebracht bzw. angeleint. Die Beschuldigten 1+2 hät- 5 ten zu Protokoll gegeben, dass sich die Beschwerdeführerin jederzeit habe unge- hindert fortbewegen können. Die Aussagen seien also nicht deckungsgleich. Ein- vernahmen unter Wahrung der Fragerechte hätten keine stattgefunden. Es sei keinesfalls ausgeschlossen, dass die Straftatbestände gemäss Art. 5 HG sowie Art. 181 StGB erstellt seien. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die Hun- de der Beschuldigten 1+2 nicht umgehend durch Anleinen unter Kontrolle gebracht worden seien (Unterlassen) und die Beschwerdeführerin ein zweites Mal belästigt und gefährdet hätten. Es sei unbestritten, dass am Tatort keine Leinenpflicht be- stehe. Trotzdem bzw. umso mehr müsse gelten, dass Hunde nicht unbeaufsichtigt und stets unter Kontrolle seien. Es komme vor und sei kein Problem, dass Hunde sich näher kämen, diese würden jedoch so schnell wie möglich von den Hundehal- tern wieder entfernt. Es werde und könne nicht verlangt werden, dass unangeleinte Hunde ständig unter Kontrolle gehalten werden könnten. Die Tatsache, dass die Hunde der Beschuldigten 1+2 auf die Beschwerdeführerin zu gerannt seien und kurz verweilt hätten, werde nicht als Straftat gewertet. Dies sei der Beschwerdefüh- rerin jetzt bewusst. Strafrechtlich relevant werde es, wenn die Hunde – trotz Auffor- derung bzw. Hilferuf – nicht so schnell wie möglich unter Kontrolle gebracht wür- den. Um die Beschwerdeführerin herum hätten sich während 15 Minuten meistens sechs Hunde befunden. Es spiele keine Rolle, ob sich die Hunde aggressiv verhal- ten hätten. Es habe für die Beschuldigten 1+2 nicht absehbar sein können, wie sich die Situation entwickle und welche Gefahr resultiere. Dies zeige sich daran, dass die Hunde der Beschuldigten 1+2 nicht gehorcht hätten. Die Beschuldigten hätten sich an der Situation erfreut. Dass die Beschuldigten 1+2 die Hunde nach dem ers- ten Vorfall nicht angeleint hätten und es zu einem zweiten Vorfall mit Angst und Bewegungseinschränkung habe kommen müssen, lasse sich nur mit bösen Ab- sichten erklären. «Letzten Endes überliessen die Beschwerdegegner durch nicht sofortiges und beherztes Eingreifen bzw. Ergreifen deren Hunde, trotz Aufforde- rung der Beschwerdeführerin sowie objektiv gebotenem Handeln, in einer zweiten Phase nach erlebter erster Phase durch Unterlassen bzw. nicht Anleinen deren Hunde die Situation vollends ihrem Gange und somit schlussendlich die Beschwer- deführerin wie auch jeden der involvierten Hunde ihrem Schicksal, anstelle dass sie ihrer Pflicht nachgekommen wären, durch ihre Hunde keine Menschen und Tiere zu gefährden oder zu belästigen.» Die Beschuldigten 1+2 hätten die Hunde nicht unter Kontrolle gehabt. Die Staatsanwaltschaft lasse die Tatbestandsvariante des Belästigens unbeachtet. Die Beschuldigten 1+2 hätten gegen das HG verstossen. Betreffend Art. 181 StGB bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Wille sei darauf ausgelegt gewesen, «sich frei mit den Hunden zu bewegen bzw. sich mit diesen laufend fortzubewegen». Insbesondere während der zweiten Phase sei sie an der Fortbewegung gehindert, mithin genötigt worden, stehen zu bleiben. Dieser Zu- stand habe länger angehalten. Sie habe keine Möglichkeit gehabt sich zu retten. Die Situation sei durch die Beschuldigten 1+2 nicht verhindert worden. Es stimme nicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der sich dort erlaubterweise aufhal- tenden unangeleinten Hunden ein gewisses Mass an Beeinflussung habe in Kauf nehmen müssen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Freiheit beschränkt gewesen. Ein solches der Willkür von unbekannten Personen «Ausgeliefertsein» gehe über das zu duldende Mass der Beeinflussung hinaus. Die Beschuldigten 1+2 hätten es 6 in der Hand gehabt, die Beschwerdeführerin aus deren misslichen Lage zu befrei- en. Sie hätten dies absichtlich unterlassen. «Durch das Nichtanleinen, nicht unter Kontrolle bringen und nicht Fernhalten der Hunde sowie damit das Verhindern des Fortkommens der Beschwerdeführerin, haben die Beschwerdegegner die Be- schwerdeführerin durch Unterlassen evtl. in mittelbarer Täterschaft genötigt.» Der Tatbestand der Nötigung könne keinesfalls als nicht erwiesen erachtet werden. 3.4 Die Beschuldigten 1+2 vertreten die Auffassung, dass wenn die Beschwerdeführe- rin einfach weitergelaufen wäre, das ganze Theater nicht vorgefallen wäre. Die Be- schwerdeführerin sei überfordert gewesen. Die Sache wäre schnell vorbei gewe- sen, wenn sie die Anwesenden nicht unentwegt beleidigt hätte. Weder die Hunde noch die Beschuldigten 1+2 hätten sie am Weitergehen gehindert oder gefährdet. Es lägen weder Widerhandlungen gegen das HG noch eine Nötigung vor. Die Be- schuldigten 1+2 hätten die Hunde unter Kontrolle gehabt. Diese hätten weder die Hunde der Beschwerdeführerin noch sie selbst bedrängt. Auch sei durch die Hunde zu keinem Zeitpunkt ein Tumult verursacht worden. Die Hunde seien weder ag- gressiv gegenüber der Beschwerdeführerin oder ihren Hunden gewesen noch hät- ten sie sie bedrängt bzw. am Weitergehen gehindert. Ausserdem habe die Be- schwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt stehen bleiben müssen. Sie hätte weiterge- hen oder umkehren können. Stattdessen habe sie die Anwesenden beleidigt sowie Mühe mit ihren Hunden gehabt, dies aber ohne den Einfluss von Aussen. 3.5 In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin: […] Die Beschwerdegegner verkennen die rechtlichen Grundlagen, welche eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würden […]. Die Ausführun- gen der beiden Herren B.________ sowie A.________ […] werden bestritten, soweit die darin vorge- tragenen Sachverhaltsdarstellungen […] nicht mit der Position der Beschwerdeführerin […] kongruie- ren. Gerade die Stellungnahmen der beiden Beschwerdegegner zeigen auf, dass in casu offensicht- lich der Sachverhalt umstritten ist (insb. betreffend die Zweistufigkeit der Vorkommnisse und der durch die zweite Phase herbeigeführten groben Einschränkung des freien Willens bzw. der Bewe- gungsfreiheit der Beschwerdeführerin ob den von den Beschwerdegegnern nicht zurückgehaltenen Hunden usw.). Um den Sachverhalt gehörig abzuklären sind namentlich vorab parteiöffentliche Befra- gungen der Parteien sowie von Herrn E.________ (als Zeuge […]) sowie allenfalls weitere Beweis- massnahmen nötig. So drängt sich nebst den Parteibefragungen und der Zeugenbefragung von Herrn E.________ auch die Befragung der vor Ort angerückten Polizeibeamten auf, zumal die Polizei be- kanntlich durch die Beschwerdeführerin an den Ort des Geschehens beordert wurde. […] 3.6 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vorne E. 3.2). Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen integral an. Im Sinne von Präzisierungen beziehungsweise Ergänzungen bleibt in der gebotenen Kürze anzufügen was folgt: Die Beschwerdeführerin lässt durch ihren Rechtsanwalt ein zweiphasiges Geschehen konstruieren. Indessen ist schlicht von einem dynamischen Geschehen auszugehen, welches einige Minuten gedauert haben dürfte. Doch selbst wenn eine konkrete zweite Phase definiert und bewiesen werden könnte (also insoweit den Sachverhaltsdarstellungen der Be- schwerdeführerin gefolgt würde), ergäbe sich daraus kein Sachverhalt, der – würde er angeklagt und durch ein Sachgericht beurteilt – mit überwiegender Wahrschein- lichkeit zu einem Schuldspruch gegen den Beschuldigten 1 und/oder gegen den 7 Beschuldigten 2 führen würde. Wie in E. 3.1 dargestellt, ist ein Strafverfahren ein- zustellen, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und eines Schuld- spruchs nicht mindestens die Waage halten, sondern ein Freispruch wahrscheinli- cher ist. Vorliegend sind Freisprüche in allen Punkten und gegen beide Beschuldig- te deutlich wahrscheinlicher als Schuldsprüche: Die Staatsanwaltschaft hielt betreffend die angebliche Widerhandlung gegen das Hundegesetz richtigerweise fest, dass die Hunde der Beschuldigten unbestritte- nermassen weder die Beschwerdeführerin noch die vier Hunde verletzt oder tätlich angriffen hatten. Es kann nicht als erwiesen angesehen werden, dass die Hunde in der konkreten Situation eine Gefahr für Mensch und/oder Tier dargestellt hatten. Davon, dass die Staatsanwaltschaft die Sachlage tendenziös wiedergebe oder den Sachverhalt voreingenommen abgeklärt habe, kann keine Rede sein (vgl. dazu auch pag 57.2.: Die Staatsanwaltschaft informiert die Parteien der Vollständigkeit halber darüber, dass beabsichtigt wird, das Verfahren gegen C.________ wegen mehrfacher Beschimpfung und das Verfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten im Strafbefehlsverfahren zu erledigen.). Die Staatsanwaltschaft hat sich vielmehr lege artis mit der Beweis- und Rechtslage auseinandergesetzt. Das (womöglich) subjektive Empfinden der Beschwerdeführe- rin, dass eine Gefahr bestehen (oder sich gar bloss entwickeln) könnte, reicht nicht aus. Die Gefahr muss anhand tatsächlicher Gegebenheiten erstellt sein. Anzuneh- men, die Gefahr habe allein deswegen bestanden, weil die drei Hunde nicht ange- leint gewesen seien und sie umkreist hätten, liegt fern. Die strafrechtliche Relevanz ergibt sich auch nicht daraus, dass die Hunde nicht «so schnell wie möglich» unter Kontrolle gebracht worden sein sollen. Die Beschwerdeführerin sagte nämlich sel- ber, die Hunde seien nicht aggressiv gewesen und hätten weder geschnappt noch gebissen (pag. 12 Z. 118-121). Des Weiteren mussten die drei Hunde auf der Wie- se des Kynologischen Vereins unstrittig nicht an der Leine geführt werden. Da die Beschwerdeführerin professionelle Hundesitterin ist, durfte sie auch nichts anderes erwarten, zumal sie ortskundig ist. Mithin ist bereits gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin ausreichend belegt, dass die Beschuldigten 1+2 ihre Pflicht, die Hunde so zu halten, dass sie Mensch und Tier nicht belästigen oder gefährden, nicht verletzt haben. Die Staatsanwaltschaft durfte rechtmässig den Schluss zie- hen, dass kein «Belästigen» vorlag. Daran ändert der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin geschrien haben will – Schimpfwörter sind damit wohl mitgemeint –, weil sie sich nicht anders zu helfen gewusst habe bzw. sich in einem psychi- schen und physischen Ausnahmezustand befunden habe, nichts. Ebenso nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus dem Argument, sie hätte umfallen und sich verletzen können, da bei einem Spaziergang mit vier (fremden) ziehenden Hunden ein solches Szenario nie ausgeschlossen werden kann. Indes besitzt die Beschwerdeführerin bekanntlich eine Hundepension (Hun- dehort G.________ [pag. 2]) und ist sich entsprechend den Umgang mit Hunden gewöhnt. Fernerhin ist wie gesehen davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 die Beschwerdeführerin an der Schulter gepackt hatte (vgl. den Strafbefehl auf pag. 68); dieser befand sich also wohl bereits relativ nahe bei der Beschwerdeführerin und den Hunden, ansonsten keine Kommunikation zwischen ihnen möglich gewe- sen wäre. 8 Zur angeblichen Nötigung bleibt festzuhalten, dass bereits fraglich ist, ob Hunde, die sich nicht aggressiv verhalten und niemanden tätlich angreifen, ein verwendba- res Zwangsmittel im Sinne von Art. 181 StGB darstellen können. Eine mögliche mittelbare Täterschaft anzunehmen liegt sehr fern. Im Weiteren ist es sehr unrealis- tisch, dass die Beschwerdeführerin als professionelle Hundehalterin (auch während einer «zweiten Phase») objektiv keine Möglichkeit hatte, weiter zu laufen, auszu- weichen oder umzukehren. Ihre Darlegungen in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich zu weiten Teilen in reinen – insgesamt wenig plausiblen – Behauptungen. Des Weiteren begab sich die Beschwerdeführerin freiwillig und wissentlich an einen Ort, wo sich erlaubterweise immer wieder mehrere unangeleinte Hunde befinden. Ein gewisses Mass an zu duldender Beeinflussung – so wie es hier geschehen ist – ist folglich hinzunehmen. Von einem eindeutigen Überschreiten oder gar einem will- kürlichen «Ausgeliefertsein» kann keine Rede sein. Inwiefern die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Beschuldigten 1+2 hätten ihren Hunden gerufen, aber diese hätten nicht gehorcht, von strafrechtlicher Relevanz sein soll, vermag die Be- schwerdekammer nicht nachzuvollziehen. Schliesslich liegt die Annahme fern, die Beschuldigten 1+2 hätten durch ihr Tun bzw. Unterlassen den Willen der Be- schwerdeführerin beugen und sie so in ihrer Freiheit beschränken wollen. Der Tat- bestand von Art. 181 StGB (durch Unterlassen) ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, unabhängig davon, wie sich das ganze Geschehen schlussendlich ex- akt abgespielt hatte. Damit eine Verfahrenseinstellung zulässig ist, ist es ferner entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht notwendig, dass es ausge- schlossen ist, dass der Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt ist. 3.7 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten weiteren möglichen Beweismass- nahmen (Einvernahmen insb. der Beschuldigten 1+2, von E.________ und der in- volvierten Polizeibeamten) erweisen sich als unnötig. Sie betreffen Tatsachen, wel- che als unerheblich und/oder bereits rechtsgenüglich nachgewiesen zu qualifizie- ren sind. 3.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden mit der von ihr geleisteten Sicherheit von CHF 2‘000.00 verrechnet. Entschädigungen sind keine auszurichten, da die Auf- wendungen der nicht anwaltlichen vertretenen Beschuldigten 1+2 marginal waren. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 9. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10