7 fragung des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung erweist sich als verhältnismässig, zumal die Hauptverhandlung bereits am 20. April 2020 stattfinden soll. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).