5.3 Geeignete Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind keine ersichtlich. Die Akten lassen zudem keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, welche die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge haben müsste. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. September 2019 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft.