Die Vorinstanz verkennt […], dass das urteilende Gericht mit seinem Erkenntnis möglicherweise unter diesen Anträgen bleiben könnte, wie das in der Praxis grossmehrheitlich vorkommt. Mit Blick auf die bereits erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Vergleich zur erwarteten Sanktion von 6 Monaten Freiheitstrafe, erweist sich die weitere Haftdauer als nicht mehr verhältnismässig.