Der Beschwerdeführer lässt Folgendes vorbringen: Die Vorinstanz scheint jede Dauer der Haft, welche noch nicht klarerweise Überhaft darstellt, als verhältnismässig zu betrachten und geht […] bei ihren Betrachtungen unbesehen von den Sanktionsanträgen der Staatsanwaltschaft aus. Die Vorinstanz verkennt […], dass das urteilende Gericht mit seinem Erkenntnis möglicherweise unter diesen Anträgen bleiben könnte, wie das in der Praxis grossmehrheitlich vorkommt.