Da folglich insgesamt bei einer Freilassung des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden muss, dass er sich durch Ausreise oder durch Untertauchen der Strafverfolgung entziehen und nicht zur Hauptverhandlung erscheinen wird, ist die Anordnung der Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr legitim. Im Lichte dessen braucht im Übrigen auf die Argumentation der Verteidigung bezüglich des Vollzugs des Landesverweises nicht weiter eingegangen zu werden.