Die Anwesenheit aller drei Beschuldigten ist unter diesen Umständen für eine Urteilsfindung notwendig, auch weil der Beschwerdeführer – als einziger freigelassener und damit eventuell nicht anwesender Beschuldigter – hinsichtlich der vorzunehmenden Sachverhaltswürdigung (potenzieller in dubio-Freispruch) nicht noch besser gestellt werden soll. Da folglich insgesamt bei einer Freilassung des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden muss, dass er sich durch Ausreise oder durch Untertauchen der Strafverfolgung entziehen und nicht zur Hauptverhandlung erscheinen wird, ist die Anordnung der Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr legitim.