fälligen Aussagen der Mitbeschuldigten Stellung zu nehmen (Stichwort: rechtliches Gehör). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss grundsätzlich – gerade in bestrittenen Fällen wie hier – ein eingehendes Beweisverfahren durchgeführt werden (vgl. dazu BGE 143 IV 288 E. 1.4.2). Folglich ist hier die Anwesenheit – anders als im Beschluss des Obergerichts BK 13 397 vom 19. Dezember 2013 – zur Absicherung des nötigen Beweisverfahrens mit Befragung der Beschuldigten notwendig. Dass sich ein Beschuldigter nicht einlassen muss, ist richtig. Ob dem aber so sein wird, wird sich erst in der Hauptverhandlung definitiv zeigen, und kann nicht zur Annahme führen, dass dem so sein wird.