Es muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass er (über die grüne Grenze) aus der Schweiz ausreisen oder sich durch Untertauchen der Strafverfolgung entziehen würde. Der Beschwerdeschrift ist nichts zu entnehmen, was zu einem gegenteiligen Schluss führen würde, zumal dort sogar ausgeführt wird, es bestehe eine gewisse Unsicherheit, ob der Beschwerdeführer bei einer Freilassung zur Hauptverhandlung erscheinen werde. Dem Beschwerdeführer wird in erster Linie mehrfache versuchte und vollendete Hehlerei, gemeinsam begangen mit D.________ und E.________, vorgeworfen (siehe Anklageschrift vom 18. März 2020, S. 4 f.).