Die Fluchtgefahr im Sinne des Gesetzes liegt mithin vor. Die Staatsanwaltschaft bringt des Weiteren richtig vor, dass auch wenn sie keine unbedingte Strafe beantragt, der Beschwerdeführer dennoch unter den genannten Umständen keinen Grund, kein Interesse und auch keinen Anreiz hat, sich bei einer Freilassung persönlich einem Urteil im Rahmen einer Hauptverhandlung zu stellen. Es muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass er (über die grüne Grenze) aus der Schweiz ausreisen oder sich durch Untertauchen der Strafverfolgung entziehen würde.