Seine Ehefrau hielt sich zum Zeitpunkt seiner Anhaltung offenbar in Kirgistan auf. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers kann geschlossen werden, dass er sich zumindest teilweise in Italien aufhält und dort ansässige Personen kennt. Es besteht daher bei einer Freilassung die Gefahr, dass er sich ins Ausland, insbesondere nach Italien, absetzen und sich den Strafbehörden entziehen würde. Realistisch ist – vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie – momentan auch ein temporäres Untertauchen in der Schweiz. Die Fluchtgefahr im Sinne des Gesetzes liegt mithin vor.