5 chen Rechtsprechung zum Unmittelbarkeitsprinzip überhaupt noch Geltung beanspruchen kann. Der Beschwerdeführer ist moldawischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Er ist (grundsätzlich) in Italien wohnhaft und verfügt soweit ersichtlich über keinerlei Beziehungen zur Schweiz; abgesehen von der Freundschaft mit dem in der Schweiz ansässigen D.________. Seine Ehefrau hielt sich zum Zeitpunkt seiner Anhaltung offenbar in Kirgistan auf.