Sie hätten bestritten, um die Herkunft der Geräte gewusst zu haben. Auch hätten sie zum Vorwurf und zu den Beweismitteln – gerade zu den ausgewerteten Mobiltelefonen – divergierende und teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht. Es werde für die Urteilsfindung wichtig sein, dass sich das Gericht durch Einvernahmen der Beschuldigten ein eigenes Bild machen könne, wobei ihnen die Gelegenheit gegeben werden müsse, zu Aussagen der Mitbeschuldigten Stellung zu nehmen. Es liege Fluchtgefahr vor. 4.5 Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig.