Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht die Pflicht, sich auf die Verhandlung einzulassen oder an der Ermittlung der Wahrheit mitzuwirken. Schliesslich sei in Bezug auf eine mögliche Landesverweisung anzumerken, dass eine Ausreise ins Heimatland oder ins Ausland kaum als Vereitelung des entsprechenden Vollzugs verstanden werden könne. 4.4 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, die Beschuldigten hätten in der Untersuchung die ihnen gemachten Vorwürfe bestritten. Sie hätten bestritten, um die Herkunft der Geräte gewusst zu haben.