336 StPO vermöge eine Fortdauer der Haft nicht zu rechtfertigen, wenn für die Ausfällung eines Urteils die Anwesenheit der beschuldigten Person bei der Hauptverhandlung nicht zwingend notwendig sei. Die Anwesenheitspflicht an der Hauptverhandlung sei nicht auf Verfassungsstufe verankert, sondern Ausfluss der in der StPO nur noch eingeschränkt geltenden Prozessmaximen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht die Pflicht, sich auf die Verhandlung einzulassen oder an der Ermittlung der Wahrheit mitzuwirken.