Sie ist daher mit den Mitteln, die für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen vorgesehen sind, zu vollziehen. Art. 220 Abs. 2 StPO wird daher so präzisiert, dass die Sicherheitshaft ausdrücklich auch zur Sicherstellung der Landesverweisung angeordnet werden kann (BBI 2013 6050). Demnach ist das Anordnen von Sicherheitshaft auch dann zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person einer drohenden Landesverweisung entzieht. […]