Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei einer allfälligen Freilassung untertauchen oder sich ins Ausland absetzen wird. Die Verhältnisse haben sich bis heute nicht verändert. Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils. Sie wird von dem Tag berechnet, an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen hat (Art. 66c Abs. 5 StGB). Als Ausreisedatum gilt das effektive Ausreisedatum. Die Landesverweisung stellt eine strafrechtliche Massnahme dar. Sie ist daher mit den Mitteln, die für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen vorgesehen sind, zu vollziehen.