Der Beschuldigte befindet sich seit knapp 6 Monaten in Haft. Es ist davon auszugehen, dass die Hauptverhandlung in den nächsten 2-3 Monaten durchgeführt werden kann, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die erstandene Haft die Dauer des auszusprechenden Freiheitsentzuges übersteigen wird. Im Übrigen ist die Möglichkeit einer bedingten Strafe bei der Haftprüfung nicht zu berücksichtigen. Weiter ist nicht ersichtlich, mit welchem Einkommen sich der Beschuldigte einen Aufenthalt in der Schweiz leisten kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei einer allfälligen Freilassung untertauchen oder sich ins Ausland absetzen wird.