Ziffer 1 und 3 EMRK sowie Art. 14 UNO-Pakt II […] sowie zum Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV), ist die Anwesenheitspflicht indessen nicht auf Verfassungsstufe verankert, sondern Ausfluss der in der StPO allerdings nur noch eingeschränkt geltenden Prozessmaximen der Mündlichkeit gemäss Art. 66 und der Unmittelbarkeit gemäss Art. 343 StPO […]. Auch bei bestehender Pflicht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, muss sich eine beschuldigte Person nicht in die Verhandlung einlassen oder an der Ermittlung der Wahrheit mitwirken. Es trifft sie ebenfalls keine Verantwortung für eine gesetzmässige Durchführung einer Hauptverhandlung.