Da die Voruntersuchung abgeschlossen und Anklage erhoben worden ist, kann sich der Beschwerdeführer nur noch insofern dem Verfahren entziehen, als er nicht an der Hauptverhandlung erscheint. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdekammer bereits mit Entscheid vom 30. Oktober 2012 (BK 12 274) festgehalten, dass die Teilnahmepflicht der beschuldigten Person gemäss Art. 336 StPO die Fortdauer der Sicherheitshaft nicht zu rechtfertigen vermag, wenn für die Ausfällung eines Urteils ihre Anwesenheit nicht zwingend erforderlich ist. Zwar ist die persönliche Anwesenheit der beschuldigten Person bei der Hauptverhandlung wesentlich.