Zwar ist der Sachrichter nicht an den Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden, doch bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, welche gegen die bedingt beantragte Strafe sprechen. Die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer der Strafe entzieht, besteht somit nicht. Da die Voruntersuchung abgeschlossen und Anklage erhoben worden ist, kann sich der Beschwerdeführer nur noch insofern dem Verfahren entziehen, als er nicht an der Hauptverhandlung erscheint.