Steht fest, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren nicht mehr notwendig ist und sie sich der erwarteten Sanktion nicht entziehen wird, rechtfertigt es sich folglich nicht mehr, eine beschuldigte Person wegen Fluchtgefahr in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu belassen. Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift für den nicht vorbestraften Beschwerdeführer eine bedingte Strafe von 9 Monaten beantragt. Zwar ist der Sachrichter nicht an den Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden, doch bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, welche gegen die bedingt beantragte Strafe sprechen.