366 StPO). Eine Dispensation einer beschuldigten Person ist deshalb restriktiv zu entscheiden und nur gutzuheissen, wenn die Anwesenheit der beschuldigte Person für die Beurteilung nicht notwendig ist, was selbst bei Verfahren mit Verzicht auf Beweisaufnahme nicht per se gegeben ist (WYDER, a.a.O., N. 18 zu Art. 366 StPO). Bei Hauptverhandlungen mit mehreren Personen können Dispensationen einzelner beschuldigter Personen unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör problematisch sein, falls aufgrund von Aussagen während der Abwesenheit einzelner Beschuldigter eine Änderung der Anklage oder eine abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen werden muss (WYDER, a.a.O., N. 10 zu Art.